Alfons Hölzl & Kollegen rehabilitiert
Aufsichtsrat des BLSV unterliegt im Amtsenthebungsverfahren gegen drei Mitglieder des BLSV-Präsidiums
Rehabilitation nach längerem Rechtstreit: Der Verbandsrechtsausschuss des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) hat den Antrag des BLSV-Aufsichtsrats auf Amtsenthebung gegen die ehemaligen BLSV-Vizepräsidenten Harald Stempfer (Leistungssport) und Klaus Drauschke (Breitensport, Bildung) sowie gegen den ehemaligen Vorsitzenden des BLSV-Sportbeirates Dr. Alfons Hölzl mit Beschluss vom 7. November 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die drei ehemaligen Präsidiumsmitglieder wurden von Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer vertreten.
Der BLSV-Aufsichtsrat hatte den drei Präsidiumsmitgliedern schwere Pflichtverletzungen und illoyales Verhalten vorgeworfen. Er ignorierte dabei die ihm bekannten Ergebnisse der Entscheidungen des höchsten Gerichts im BLSV – dem Verbandsschiedsgericht - vom 20. Juni 2023. Dies hatte nämlich als Schlusspunkt einer Klage des BLSV-Präsidiums gegen die drei damaligen Präsidiumsmitglieder entlastend festgestellt:
- Die Vorwürfe des BLSV-Präsidiums gegenüber den drei beklagten Sportfunktionären in Sachen TSB als Konkurrenzverband zum BLSV sind unbegründet.
- Das Erstatten der Strafanzeige gegen den BLSV-Präsidenten Jörg Ammon wegen der Umstände bei der Auftragsvergabe von IT-Dienstleistungen in Millionenhöhe „stellt als solches keine Pflichtverletzung gegenüber Präsidium und Aufsichtsrat dar, so dass auch keine Pflicht der Kläger bestand, das Präsidium oder den Aufsichtsrat damit vorher zu befassen oder zu informieren.“
- Eine Pflichtverletzung in Form einer Information des Magazins „Der Spiegel“ durch die drei Beklagten kann nicht nachgewiesen werden.
Der Aufsichtsrat stufte - trotz der dreifachen Entlastung der Beklagten - das um drei Tage verspätete Melden der Strafanzeige gegen BLSV-Präsident Jörg Ammon als einzig verbleibenden Vorwurf weiterhin als gravierenden Pflichtverstoß ein, der eine Amtsenthebung rechtfertige.
Trotz des Hinweises des Verbandsrechtsausschusses, dass die drei Präsidiumsmitglieder bei den Verbandswahlen 2023 nicht mehr kandidiert hatten und daher ihre Ämter nicht mehr ausführten, hatte der BLSV-Aufsichtsrat an seinem Amtsenthebungsantrag festgehalten.
Der Verbandsrechtsausschuss stellte in seiner Urteilsbegründung dann auch einen unhaltbaren Umgang der BLSV-Verbandsorgane mit den drei Präsidiumsmitgliedern mit folgendem Wortlaut fest: „Die mit der ‚causa‘ befassten Verbandsorgane produzierten über die Monate hinweg eine Kakophonie der Bewertungen, ob die Antragsgegner die ihnen angelasteten Satzungsverstöße begangen hatten oder ob nicht doch die Verantwortung woanders lag“.
Nachdem nunmehr sowohl in der Sache durch das Schiedsgericht kein gravierender Verstoß festgestellt wurde als auch das Amtsenthebungsverfahren vor dem Verbandsrechtsausschuss gescheitert ist, stellt sich umso mehr die Frage nach einer öffentlichen Rehabilitation durch die Verbandsorgane des BLSV.
Darüber hinaus muss auch die Feststellung getroffen werden, dass der ursächliche Anlass, nämlich die Wahrnehmung der Aufgaben als gewählte Vertreter des organisierten Sports in Bayern, durch den unwürdigen Umgang der BLSV-Verbandsorgane mit den betroffenen Präsidiumsmitgliedern leider stark in den Hintergrund gedrängt worden ist.